Der Sportschützenverein Liebenthal e.
v. ist eine politisch und konfessionell unabhängige Vereinigung.
Der Verein pflegt und fördert humanistische Traditionen der
deutschen Schützenbewegung und handelt im Sinne der olympischen
Charta.
(1) Der Sportschützenverein Liebenthal
e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck der Vereinsarbeit:
Förderung des Sports durch den Zusammenschluss von schießsporttreibenden
Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere durch die Schaffung
und den Betrieb von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen, die Pflege des Schießsports
als Leibesübung, Kontaktaufnahme und Pflege kameradschaftlicher
Beziehungen zu anderen Sportschützenvereinen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(1) Der Verein führt den Namen Sportschützenverein Liebenthal
nach erfolgter Eintragung im
Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz
"eingetragener Verein (e.V.)"
(2) Der Sitz des Vereins ist 16559 Liebenwalde, Ortsteil Liebenthal.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung
der Vereinsziele interessierte, von Vorstrafen freie Bürger
werden, der sein 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder von
Vorstrafen freie Jugendliche ab Vollendung seines 10. Lebensjahres.
Eine Anmeldung besteht aus dem Antrag, einem tabellarischen Lebenslauf
und einem polizeilichen Führungszeugnis, welches nicht älter
als drei Monate ist. Der Vorstand kann die Anzahl der Mitglieder
begrenzen.
Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung
der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu
richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Tod;
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden kann;
c) durch Ausschließung aus nachfolgenden Gründen, die
durch den Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann.
Verstoß gegen geltendes Recht insbesondere dem Deutschen
Waffengesetz
Verstoß gegen die Vereinssatzung nach wiederholter Säumigkeit
in der Zahlung des Mitgliederbeitrages (nach dreimaliger Mahnung)
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen
Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(4) Es können Ehrenmitglieder in den Sportschützenverein
aufgenommen werden. Der Beschluss über eine Ehrenmitgliedschaft
wird vom Vorstand gefasst und der jeweiligen Person angetragen.
In jedem Fall muss es sich um eine Person handeln, die sich um
das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben hat.
Ehrenmitglieder können ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen.
(1) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Jugendlichen, zahlt, bevor
es in den Schützenverein aufgenommen wird, eine einmalige
Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag. Die Aufnahmegebühr
wird nach Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.
(2) Die Jugendlichen zahlen beim Vollenden des 18. Lebensjahres
eine Aufnahmegebühr nach. Auszubildende, Schüler und
Studenten zahlen die Hälfte des festgelegten Betrages. Aufnahmegebühren
und Beiträge werden in einer gesonderten Ordnung geregelt.
(3) Der Jahresbeitrag und die Höhe der Aufnahmegebühr
wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Annahme des
Vorschlages.
(4) Der Mitgliedsbeitrag gilt für das Kalenderjahre und ist
jedes Jahr unaufgefordert bis spätestens 30.03. an den Verein
zu entrichten. Ab 01.04. werden fehlende Beiträge einschließlich
der entstehenden Postgebühren durch Postnachnahme erhoben.
Einlöseverweigerungen sowie alle Beitragsrückstände,
auch etwaige Teilrückstände per 01.07. eines Jahres,
führen gemäß § 3 Absatz 2 c zum automatischen
Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
(5) Jedes Mitglied hat die Verpflichtung einen Beitrag für
die Erhaltung der Sportanlage zu leisten. Der Leistungsumfang
wird durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen
und beschlossen.
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand, bestehend aus dem
1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - Geschäftsführer
- Schatzmeister - Schriftführer - Schießsportwart -
Mitglied für materielle Sicherstellung
(3) Die Revisionskommission, bestehend aus dem
Vorsitzenden - Stellvertreter - Beisitzer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist möglichst im
ersten Kalenderquartal abzuhalten.
Sie beschließt insbesondere über
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Umfang der
Arbeitsleistungen;
3. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere
schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung an deren letzte dem Vorstand bekannte Anschrift
muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben
werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied
kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der
Versammlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung
des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Beschlüsse durch die die Satzung
geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
Mitglieder bei einer Beteiligung von mindestens 50 % aller Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über
die Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die den in § 1 genannten gemeinnützigen
Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb
von sechs Wochen zugänglich sein. Einwendungen können
nur innerhalb eines Monats nachdem die Niederschrift zugänglich
gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens
20 % der Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand verlangen.
Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können
diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für
seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt
werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei
Mitglieder des Vorstandes, jeder für sich allein, vertreten.
Durch
- den 1. Vorsitzenden
- den 2. Vorsitzenden
- den Geschäftsführer
Der Rechtsbeistand, § 9 der Satzung, vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich ohne Beschränkungen
und Auflagen.
Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als
2.556,46 Euro bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen,
zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und
über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung
wird auf der vorhergehenden Vorstandssitzung durch den Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden
ausgesprochen.
Der Vorstand kann einen Rechtsbeistand bestimmen, welcher den
Verein in allen Rechtsfragen berät und vertritt. Der Rechtsbeistand
ist ehrenamtliches Vorstandsmitglied.
(1) Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln und mindestens 50 % aller
Mitglieder beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung
des Sports. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
am 22.01.1991 in Liebenthal und in der vorstehenden Fassung am
28.05.2005 in der Mitgliederversammlung in Liebenwalde, Ortsteil
Liebenthal, beschlossen.
Manfred Klemz
Versammlungsleiter und 1. Vorsitzender
Gerhard Petri
Schriftführer